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Information zu den verschiedenen Kostenträgern

Gesetzliche Krankenversicherung:

1. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen begründet sich auf die Einstufung des vorliegendes Befundes in die Indikationsrichtlinien („KIG“).

Bei vorliegender Leistungspflicht übernimmt die Krankenkasse 80 v.H. der Behandlungskosten für das erste Kind. Sofern sich weitere Kinder in kieferorthopädischer Therapie befinden, erhöht sich der Kassenzuschuss auf 90 v.H. der anfallenden Behandlungskosten. 

Die anfallenden Eigenanteile werden Ihnen bei erfolgreichem Abschluss der Behandlung in voller Höhe von der Krankenkasse zurück erstattet.

2. Kostenübernahme bei Erwachsenen

Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist nur möglich, wenn aufgrund des vorliegenden Befundes neben der kieferorthopädischen Behandlung auch ein kieferchirurgischer Eingriff zur Bisskorrektur geplant ist. 

Bei reiner kieferorthopädischer Behandlung wären die Kosten in voller Höhe privat zu tragen.
Gerne geben wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch nähere Informationen hierzu. 

Private Krankenversicherung / Beihilfe:

Kinder, Jugendliche und Erwachsene:

Der Leistungsanspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung ist unter anderem abhängig von dem von Ihnen gewählten Versicherungstarif. 

Die Beihilferichtlinien sehen eine Anerkennung der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen nur bei kombiniert kieferchirurgischer / -orthopädischer Therapie vor. 

Nähere Informationen zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung finden Sie unter folgenden Links:  Infoblatt KFO Bezirksregierung Münster sowie Beihilfe Kieferorthopädie