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Gesetzliche Regelungen und Vorschriften

Erstattung der Eigenanteile

Nach erfolgreichem Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung werden Ihnen die angefallenen Eigenanteile in voller Höhe von der Krankenkasse zurück erstattet. Eine entsprechende Bescheinigung über den Abschluss der Behandlung schicken wir zum Ende des entsprechenden Behandlungsquartals an Ihre Krankenkasse.

Danach können Sie sich mit den über den gesamten Zeitraum gesammelten Rechnungen an Ihre Krankenkasse wenden. Wichtig ist daher, dass Sie sämtliche Rechnungen aufbewahren, damit eine Erstattung des vollständigen Eigenanteils gewährleistet ist!

Unplanmäßiger Behandlungsverlauf

Bei einem unplanmäßigen Behandlungsverlauf ist der Kieferorthopäde verpflichtet, die für die Kostenübernahme zuständige gesetzliche Krankenkasse zu informieren. Dieses ist in § 16 Abs. 4 des Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z) festgelegt.

Ein unplanmäßiger Behandlungsverlauf liegt vor, wenn das angestrebte Behandlungsziel mangels Mitarbeit des Patienten oder der Eltern nicht erreicht werden kann.

Die klassischen Beispiele hierzu sind:

  • der Patient nimmt seine Termine nicht oder nur unregelmäßig wahr
    Info: Die kieferorthopädischen Kontrollen sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die Intervalle der Kontrollen sind u.a. abhängig von der Therapieform (herausnehmbare oder festsitzende Zahnspange). Mindestens sollte jedoch eine Kontrolle pro Behandlungsquartal stattfinden.
  • die Behandlungsgeräte werden nicht im erforderlichen Umfang getragen oder gemäß Anweisung weitergeschraubt
  • die Mundhygiene weist nicht die nötige Sorgfalt auf und lässt somit keine Behandlung mit einer festsitzenden Zahnspange zu
  • die Behandlungsgeräte werden nicht sorgfältig behandelt; es werden häufige Reparaturen notwendig

Diese gesetzlich vorgeschriebene erste Mitteilung dient lediglich zur Information der Krankenkasse und hat zunächst keine Auswirkung auf die weitere Kostenübernahme der genehmigten Behandlung.

Nichterstattung der Eigenanteile

Erfolgt aufgrund lang andauernder Unregelmäßigkeiten ein Abbruch der  Behandlung, werden die bis zu diesem Zeitpunkt von Ihnen getragenen Eigenanteile nicht zurück erstattet.